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Versicherungsschutz und grobe Fahrlässigkeit

Der Versicherungsschutz kann verfallen, wenn der Versicherte grob fahrlässig handelte oder wenn Vorsatz vorliegt. Eine gesetzliche Neuregelung verpflichtet die Versicherungen dazu, im Fall der groben Fahrlässigkeit den Grad des Verschuldens einzuschätzen und entsprechend anteilig zu zahlen.

Einige Versicherungsanbieter verzichten nun grundsätzlich auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles. Das gilt ausdrücklich nicht, wenn Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss den Versicherungsfall herbeiführt. Es gilt ebenfalls nicht bei Diebstahl des Fahrzeugs oder einzelner Zubehörteile - weil ein teurer Wagen etwa lange in einer dunklen Nebenstraße steht.

Vor Abschluss der Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung ist ein Blick auf den Vertrag angeraten.

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