Für Ärztinnen und Ärzte gelten bekanntermaßen strenge Richtlinien hinsichtlich des Einsatzes von Werbemaßnahmen. Zwar ist in den letzten Jahren eine deutliche Liberalisierung eingetreten, aber zu Recht ist vieles immer noch reglementiert. Insgesamt haben die Vorgaben der Bundesärztekammer mittlerweile ein sinnvolles Maß erreicht, das ethische Prinzipien ebenso berücksichtigt wie marktwirtschaftliche Erfordernisse.
Ein einschneidender Schritt war die Novellierung der Musterberufsordnung im Mai 2002 hinsichtlich der "beruflichen Kommunikation". Diese ließ interessante neue Möglichkeiten erahnen, sorgte jedoch aufgrund der zum Teil unzpezifischen Formulierungen für Unsicherheit. Insbesondere die Werbung im Internet wurde nicht explizit erwähnt, sondern fand allein in einem veralteten Beschluss vom Februar 1998 Beachtung. Schließlich wurde es im August 2003 konkreter: "Arzt - Werbung - Öffentlichkeit" nennt sich die Veröffentlichung, die konkrete Erläuterungen zu den werberechtlichen Bestimmungen enthält.
Bei all dem darf man jedoch nicht außer Acht lassen, dass erst die Beschlüsse der Landesärztekammern eine rechtsverbindliche Grundlage schaffen. Die jeweiligen Berufsordnungen der Landesärztekammern orientieren sich zwar an der Musterberufsordnung, können aber im Detail gerade hinsichtlich der Werbung Unterschiede aufweisen. Je nachdem, welcher Kammer Sie angehören, könnten also auch unterschiedliche Reglementierungen für Ihre Arzthomepage gelten. So kommt es, dass manche Internetauftritte nicht den rechtlichen Vorschriften entsprechen - sicherlich ohne das Wissen der Betreiber, die in einem solchen Fall jedoch mit empfindlichen Strafen konfrontiert werden können.
Neben der Berufsordnung gibt es noch eine Reihe weiterer Reglementierungen, die berücksichtigt werden müssen: Allen voran das Heilmittelwerbegesetz (HWG), aber auch die Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) sowie seit Januar 2007 das Telemediengesetz (TMG), welches alles beinhaltet, was zuvor durch das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und den Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) geregelt war.
Wir arbeiten mit Rechtsanwälten zusammenarbeiten, die sowohl auf Medizinrecht als auch auf IT- und Internetrecht spezialisiert sind und vermitteln Ihnen gerne unsere Partner für eine individuelle Rechtsberatung. Wenn Sie möchten, stellen wir Ihre Website auch auf Wunsch bei der zuständigen Landesärztekammer vor. Fragliche Details können dort im Dialog geklärt werden.
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Letzte Aktualisierung am 13.04.05 um 15:33 Uhr.
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